Eine Kassenleistung für Diabetiker
Medizinische Fußpflege ist für Diabetiker eine Kassenleistung.
Seit Januar 2002 ist das Berufsbild des medizinischen Fußpflegers bzw. Podologen durch das Podologengesetz (PodG) geschützt. Den Titel darf nur führen, wer eine mehrjährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung absolviert hat. Mit der Gesetzesänderung ist auch die "medizinische Fußpflege" bei Diabetikern wieder verordnungsfähig.
Hornhautabtragung, Vermeidung oder Behandlung von eingewachsenen Nägeln und die Therapie von Fußpilz und trockener Haut gelten bei dieser Patientengruppe als Vorsorge und werden von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.
Wird ein diabetisches Fußsyndrom festgestellt (Veränderungen der Haut und/oder Zehennägel bei nachgewiesenen Gefühlsstörungen und/oder Durchblutungsstörungen) und drohen dem Patienten ohne die Behandlung dieser Veränderungen Folgeschäden (Entzündungen und Wundheilungsstörungen), ist die medizinische Fußpflege grundsätzlich verordnungsfähig und wird von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
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