Diabetikerschuhe

Der Schuh für den Diabetiker sollte einige wichtige Eigenschaften besitzen: ausreichend Platz im gesamten Fußbereich, aus weichem Oberleder ohne harte Kappen bestehen. Damit die Belastung im Vorfußbereich nicht erhöht wird, sollten hohe Absätze vermieden werden. Innennähte und Ösen können Druckstellen verursachen und scheuern. Die Schuhe sollten außerdem guten Halt um die Ferse geben. Bestehende Wunden heilen schneller ab, gesunde Füße werden wirksam geschützt.

 Diabetesspezialschuhe

Ein Diabetiker mit Polyneuropathie und/oder Durchblutungsstörung hat einen Risikofuß und benötigt einen Spezialschuh für Diabetiker mit entsprechender Fußbettung. Sie enthalten eine Vor-/Rückfußabrollhilfe, so dass der Schuh eine bessere Schrittabwicklung ermöglicht. In der Verarbeitung gibt es keine drückenden Innennähte. Der Schuh sollte von Spezialisten ausgemessen werden, wo spezielle weich gebettete Einlagen gleich mit angepasst werden können.

 Was ist Diabetes Mellitus ?

 Der Diabetes mellitus, die Zuckerkrankheit, ist ein seit über 3000 Jahren bekanntes Krankheitsbild. Es ist eine Stoffwechselerkrankung, die auf einem absoluten oder relativen Mangel an Insulin beruht. 

Etwa  3-5% der Bevölkerung leiden an Diabetes, ca. 10% der Bevölkerung wissen noch nichts von ihrer Erkrankung.  

Der diabetische Fuß entsteht zu 1/3 aus Diabetische Neuropathie, 1/3 Diabetische Makroangiopathie , 1/3 durch beide gleichzeitig vorliegende Krankheitsbilder. 

Durch erhöhte Druckwerte an den Fußsohlen, die mit herkömmlichen Schuhen nicht ausgeglichen werden können oder Neuropathie (Nervenreizunempfindlich) führt erhöhter Schuhdruck oder Fehlbelastung zu offenen Wunden am Fuß. Knochen und Weichteile werden angegriffen, im Allgemeinkrankenhaus müssen 50% der Diabetiker mit diabetischem Fuß amputiert werden. Nur etwa 40% können konservativ behandelt und die unteren Extremitäten gerettet werden. 

Rezeptierung: 

1 Paar konfektionierte Diabetiker Spezialschuhe

oder

1 Paar orthopädische Diabetische Reha-Schuhe lt. Sozialgesetzbuch V §43 Satz 2